Öffentliches Wirtschaftsrecht

PwC Legal erfolgreich vor dem OLG Düsseldorf: Direktvergaben der Stadtbusstädte Euskirchen und Wesseling zulässig

Die vom Team „Public Transport“ der PricewaterhouseCoopers Legal AG Rechtsanwaltsgesellschaft (PwC Legal) begleiteten Nachprüfungsverfahren gegen die Direktvergaben der Städte Euskirchen und Wesseling im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) wurden für zulässig erklärt. Am 19.12.2020 hat das OLG Düsseldorf die entsprechenden Beschlüsse in den sofortigen Beschwerdeverfahren erlassen.

Die Direktvergabe der Stadt Euskirchen – welche von zwei Verkehrsunternehmen in Nachprüfungsverfahren vor der VK Rheinland angegriffen wurde – und die Direktvergabe der Stadt Wesseling wurden nunmehr vollumfänglich für zulässig erklärt.

Wesentlicher Streitpunkt in den gerichtlichen Verfahren war die Frage der Einhaltung der nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 geforderten Selbsterbringungsquote durch sog. Verkehrsmanagementgesellschaften. Sowohl die Stadt Euskirchen als auch die Stadt Wesseling beabsichtigen nämlich unabhängig voneinander im Wege der Direktvergabe jeweils eine sog. Verkehrsmanagementgesellschaft, also ein Verkehrsunternehmen, dass keine eigenen Busse oder eigenes Fahrpersonal vorhält, zu beauftragen. Diese Verkehrsmanagementgesellschaften wollten wiederum unabhängig voneinander eine gemeinsam mit anderen kommunalen Einrichtungen gehaltene Tochtergesellschaft, die ihrerseits die erforderlichen Busse und das Fahrpersonal zur operativen Verkehrserbringung vorhält, als Subunternehmer im Wege einer Inhouse-Vergabe mit der Erbringung der Fahrleistungen beauftragen.

In dem Verfahren gegen die Direktvergabe der Stadt Euskirchen sah das OLG Düsseldorf die Selbsterbringungsquote trotz fehlender eigener Busse und eigenem Fahrpersonal durch die Verkehrsmanagementgesellschaft als hinreichend erfüllt an, da diese umfangreiche Leistungen mit eigenem Personal außerhalb des reinen Fahrbetriebs – u.a. den Betrieb der Leitstelle sowie Leistungen in den Bereichen Haltestellenbetreuung, Marketing und Vertrieb (u. a. Betrieb eines Kundencenters) – darlegen konnte. Entsprechende Leistungen können als eigenständige Leistungsanteile berücksichtigt werden, soweit sie einen spezifischen Bezug zum öffentlichen Verkehrsdienst aufweisen.

In dem Verfahren gegen die Direktvergabe der Stadt Wesseling hat das OLG Düsseldorf hingegen unsere Auffassung bestätigt, dass die Selbsterbringungsquote der Verkehrsmanagementgesellschaft auch durch die Zurechnung der Leistungen der im Wege der Inhouse-Vergabe beauftragten Tochtergesellschaft erfolgen kann. Unerheblich war dabei, dass die Verkehrsmanagementgesellschaft ihrerseits lediglich eine Minderheitsbeteiligung an der im Übrigen aber ausschließlich im kommunalen Eigentum stehenden Gesellschaft hält. Auch hierdurch seien schließlich die Inhouse-Voraussetzungen als Grundlage für die Zurechnung der Leistungserbringung erfüllt.

Im Rahmen des zeitlich vorgelagerten Verfahrens gegen die Direktvergabe der Stadt Euskirchen hatte das OLG Düsseldorf zwischenzeitlich mehrere Fragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vorgelegt (Newsletter-Sonderausgabe vom August 2019).