Energie- und Klimarecht

Kein Anspruch auf das Windhundprinzip: OLG Düsseldorf bestätigt Entscheidungsspielraum der Netzbetreiber beim Wechsel des Verteilungsverfahrens für Netzanschlusskapazität

Verfasst von

Shaghayegh Smousavi

Partner

Co-Autorin dieses Beitrags ist Julia Scheibler.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. November 2026, VI-5 Kart 4/26 [V]

PwC Legal hat die Stromnetz Berlin GmbH (Stromnetz Berlin) erfolgreich in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf begleitet. Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hatte mit Beschluss vom 26. Mai 2025 (BK6-25-122) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines Besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG gegen Stromnetz Berlin zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der 5. Kartellsenat nun ebenfalls zurückgewiesen. Stromnetz Berlin hatte im Juli 2024 für Anschlussanfragen mit einer Leistung von mehr als 3,5 MVA, die nicht bis zum 31.12.2023 vollständig waren, das Verteilungsverfahren für Netzanschlusskapazität vom Windhundprinzip auf ein Repartierungsverfahren in Form eines Pro-Kopf-Modells umgestellt.  Die Beschwerdeführerin, die nach eigenen Angaben die Errichtung eines Rechenzentrums plant, beantragte, Stromnetz Berlin zu verpflichten, ihr Netzanschlussbegehren weiterhin nach dem Windhundprinzip zu bearbeiten.

Der Senat führt aus, dass Netzbetreibern mangels näherer Vorgaben in § 17 Abs. 1 S. 1 EnWG aufgrund ihrer wirtschaftlichen Gestaltungsfreiheit bei der Ausgestaltung der Anschlussbedingungen ein Entscheidungsspielraum zukomme, sofern das gewählte Verfahren sachlich begründet, transparent ausgestaltet und diskriminierungsfrei angewandt werde. Von dem weiten Entscheidungsspielraum sei nicht nur die Wahl des Verteilungsverfahrens an sich, sondern auch ein etwaiger Wechsel des Verfahrens umfasst. Frühester Zeitpunkt dafür, dass es dem Netzbetreiber nicht mehr möglich sei, das Verteilungsverfahren aus sachlichen Gründen zu ändern, sei die Abgabe einer verbindlichen Reservierung oder eines verbindlichen, auf den Vertragsschluss gerichteten Angebots. Der Entscheidungsspielraum umfasse dabei auch die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem das neue Verfahren gelten solle, und des Zeitpunkts, zu dem dies bekannt gegeben werde. Weder die ursprüngliche Wahl des Windhundprinzips noch eine Vollständigkeitsbestätigung begründeten einen Rechtsanspruch oder auch nur ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Beschwerdeführerin stets weiter nach dem Windhundprinzip Netzanschlusskapazität zugeteilt erhielte.

Die Umstellung des Verteilungsverfahrens auf das Repartierungsverfahren sei vor dem Hintergrund der sich zunehmend verschärfenden Mangellage und einer drohenden Blockade einer diskriminierungsfreien Kapazitätsverteilung in den nächsten Jahren durch große Netzanschlusspetenten, erforderlich gewesen. Bei einer Repartierung „pro Kopf“ werde, anders als bei einer Repartierung „pro rata“, das Risiko von Leistungsanfragen, die aus strategischen/spekulativen Gründen überdimensioniert werden, um mehr Kapazität zu erhalten, unterbunden.

Der Senat stellt zudem fest, dass Stromnetz Berlin nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 KraftNAV verpflichtet sei, die Netzanschlussbegehren der Beschwerdeführerin nach dem Windhundprinzip zu behandeln, da es sich bei der von ihr geplanten Anlage nicht um eine Erzeugungsanlage im Sinne der KraftNAV handele; die von ihr geplanten Speichereinheiten unterstünden von vornherein nicht dem Anwendungsbereich der KraftNAV, dies gelte nach der Änderung der KraftNAV zum 24. Dezember 2025 erst recht.

Mit dem Beschluss hat erstmals ein Gericht in der Hauptsache entschieden, dass eine Mangelsituation einen sachlichen Grund für einen Verfahrenswechsel bei der Vergabe von Anschlusskapazität darstellt. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig; wegen der grundsätzlichen Bedeutung der streitgegenständlichen Fragen hat der Senat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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