Zu den Mindestsatzregelungen der HOAI – Entscheidungen des BGH vom 14. Mai 2020
Obwohl der EuGH schon am 4. Juli 2019 (C-377/17) entschieden hat, dass die Regelungen in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zur Unterschreitung der Honorarmindestsätze gegen EU-Recht verstoßen, sind die praktischen Auswirkungen dieses Urteils auf laufende Vertragsverhältnisse und Rechtsstreitikeiten bis heute nicht abschließend geklärt. Nun hat der BGH am 14. Mai 2020 zwei von der Rechtspraxis lang ersehnte Urteile zum Thema gefällt – leider, ohne Rechtsklarheit zu schaffen.
Das Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 hatte für großes Aufsehen gesorgt: Nicht ganz unerwartet wurde festgestellt, dass die Regelungen in der HOAI, wonach Honorarvereinbarungen mit Architekten und Ingenieuren nur in äußerst eng gefassten Ausnahmen unterhalb der durch die HOAI vorgegebenen Mindestsätze geschlossen werden können, gegen EU-Recht verstoßen. Die Rechtsfolge von solchen Mindestsatzunterschreitungen war nämlich laut HOAI die Unwirksamkeit der Honorarabrede, an deren Stelle sodann der Mindestsatz der HOAI trat. Hierin sah der EuGH einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 lit. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie).
Über eine Konsequenz dieses Urteils bestand von Beginn an Klarheit: Die Bundesrepublik Deutschland muss ihre HOAI nachbessern, um diesen Verstoß abzustellen. Die Arbeiten an dieser Neufassung laufen.
Unklar war aber nun seit Juli 2019, welche Auswirkungen das Urteil einerseits auf bestehende Rechtsverhältnisse, abzuschließende Verträge (auch in Vergabeverfahren) und laufende Rechtsstreitigkeiten hat. Schnell kristallisierten sich im Zuge einiger Gerichtsentscheidungen auf LG- und OLG-Ebene und einer lebhaften Debatte der Fachliteratur zwei Lager heraus:
Die eine Seite vertritt hierbei mit unterschiedlichen argumentativen Ansätzen, dass die Unionsrechtswidrigkeit unmittelbare Auswirkungen auf bestehende Rechtsverhältnisse und laufende Rechtsstreitigkeiten habe, mit der Folge, dass § 7 HOAI, wonach Mindestsatzunterschreitungen zur Unwirksamkeit der Honorarabrede führen, nicht mehr angewendet werden dürfe (so bspw. OLG Celle, Urteil vom 14. August 2019 – 14 U 198/18). Für Architekten und Bauherren gleichermaßen hätte eine solche Einschätzung erhebliche Folgen. Auch die Vergabestellen müssten sich die Frage stellen, wie sie ihre Vergabestrategien und -entscheidungen rechtssicher gestalten.
Demgegenüber wurde andererseits vertreten (so bspw. OLG Hamm, Urteil 23. Juli 2019 – 21 U 24/18), dass sich das Urteil des EuGH allein an den Mitgliedsstatt Deutschland richte. Für die Anwender der HOAI ändere sich gar nichts, solange keine Neufassung der HOAI erlassen sei.
Auch die jüngst ergangenen Entscheidungen des BGH vom 14. Mai 2020 – ein Beschluss und ein Urteil –, denen ein gemeinsamer Verhandlungstermin am selben Tag voranging, bringen die dringend erwartete Klarheit in dieser Frage leider nicht:
Das beim BGH unter dem Aktezeichen VII ZR 174/19 geführte Verfahren (Vorinstanz: OLG Hamm, 21 U 24/18), in dem es um die Aufstockung der Vergütung nach den Mindestsätzen der HOAI geht, hat der BGH mit dem Beschluss vom 14. Mai 2020 zunächst ausgesetzt. Die Frage, welche Folgen die im Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 (C-337/17) festgestellte Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze mit sich bringt, legt der BGH nun dem EuGH vor zur Vorabentscheidung vor.
Der BGH ließ in diesem Verfahren allerdings eine Tendenz seiner eigenen Einschätzung hinsichtlich der im Raum stehenden Argumente erkennen. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 7 HOAI, so dass dieser nicht mehr gegen EU-Recht verstößt, lehnt er als nicht möglich ab. Eine unmittelbare Wirkung der Dienstleistungs-RL für Privatpersonen hält er ebenfalls für eher unwahrscheinlich, ist sich allerdings nicht ausreichend sicher (deshalb die Vorlage beim EuGH).
Das zweite, unter dem Aktezeichen VII ZR 205/19 (Vorinstanz: OLG Celle, 14 U 198/18) erlassene Urteil brachte ebenfalls keine neuen Erkenntnisse zu der viel diskutierten Frage mit sich, ob die HOAI-Mindestsätze im Verhältnis zwischen Privaten nach wie vor Anwendung finden. Auf diese Rechtsfrage kam es in dem Verfahren gar nicht mehr an. Zu der geltend gemachten Mindestsatzunterschreitung wurde von der Klägerin nach Ansicht des BGH nicht schlüssig vorgetragen. Insofern konnte der BGH die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz bereits aus diesem Grund bestätigen.
Die bestehenden Unklarheiten bleiben bis auf Weiteres bestehen. Fragen, wie Vergaberechtsstrategien gewählt, Architektenverträge gestaltet, oder auch Rechtstreitigkeiten auf dem Bau angegangen oder fortgeführt werden sollten, bedürfen mehr denn je einer sorgfältigen Abwägung durch Fachleute, damit etwaige Auswirkungen zukünftiger Entwicklungen in dieser Frage antizipiert und im Sinne einer ausgewogenen Risikoabwägung berücksichtigt werden können.
Auch wenn der BGH hinsichtlich seiner Rechtsauffassung zur Anwendbarkeit der verbindlichen Honorare der HOAI zumindest eine Tendenz kundgetan hat, wird letztlich abzuwarten sein, zu welchem Ergebnis der EuGH bei der Klärung der vom BGH vorgelegten Rechtsfragen kommen wird.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 14. Mai 2020 (Nr. 059/2020)