Hinzuverdienst und Rentenbezug für Gesellschafter-Geschäftsführer? Der Bundesfinanzhof nähert sich langsam der Realität an
Nicht jeder Gesellschafter-Geschäftsführer kann oder will zum geplanten Zeitpunkt in Rente gehen. Insbesondere bei KMU ist es schwierig, einen geeigneten Nachfolger zu finden und der GGF wird länger als geplant benötigt. Häufig ist eine Versorgung zugesagt worden und der Versorgungsfall tritt aufgrund des Erreichens einer fest vereinbarten Altersgrenze ein. Aufgrund der Weiterarbeit müsste dem GGF deshalb gleichzeitig eine Versorgung und laufendes Gehalt gezahlt werden.
Bei Angestellten ist dies kein Problem. Aber bei einem GGF führt das nach der Praxis der Finanzverwaltungen und der ständigen Rechtsprechung des BFH dazu, dass die gezahlte Versorgungsleistung mangels Fremdüblichkeit als verdeckte Gewinnausschüttung einkommenserhöhend zu berücksichtigen ist. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft hätte verlangt, entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung anzurechnen oder den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufzuschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion aufgegeben hat (Fremdvergleich).
Der obige Grundsatz gilt jedenfalls für Fälle der uneingeschränkten Zahlung von Versorgung und laufendem Gehalt. Anders sieht das der BFH im Fall der Zahlung eines reduzierten Gehalts bei gleichzeitigem Versorgungsbezug. Der BFH hat seine Auffassung dazu im Urteil vom 15. März 2023, Az. I R 41/19 konkretisiert. Er entschied nämlich, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter dem weiterbeschäftigten Geschäftsführer zwar nicht gleichzeitig sowohl die volle Versorgung als auch ein volles Gehalt zahlen würde, er würde aber auch nicht erwarten, dass ein „pensionierter“ Geschäftsführer „umsonst“ weiterarbeite. Vielmehr wäre er grundsätzlich bereit, neben der angemessenen Versorgung für den Ruhestand, ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen für die fortgesetzte Tätigkeit als Geschäftsführer zu zahlen.
Unter dem Gesichtspunkt, dass seit dem 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene gesetzliche Altersrenten weggefallen sind, bleibt es abzuwarten, ob die Finanzverwaltungen und die Finanzgerichtsbarkeit ihre Verwaltungspraxis und Rechtsprechung ebenso weiterentwickeln werden.
Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber nämlich den Fall bedacht, dass neben einer Versorgung für die Weiterbeschäftigung ein Gehalt gezahlt wird und geregelt, dass neben einer vorgezogenen gesetzlichen Altersrente unbeschränkt hinzuverdient werden darf. Der Gesetzgeber wollte dadurch mehr Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand schaffen und dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenwirken.
Ob sich aber die Verwaltungspraxis und Rechtsprechung im Hinblick auf die GGF auch entsprechend weiterentwickelt, ist derzeit aber nicht absehbar. Sie sollten deshalb weiterhin nach altbekannten Maßstäben überprüfen, ob Ihre Versorgung für GGF den Anforderungen der bisherigen Rechtsprechung des BFH genügt. PwC Legal berät Sie dazu gerne!