Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife im Cash-Pool
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 4. Mai 2026 (Az. 1-12 U 42/25, ZRI 2026, 724) umfassend zur Geschäftsführerhaftung nach § 15b InsO n.F. in konzerninternen Cash-Pool-Strukturen Stellung genommen. Die Entscheidung klärt wesentliche Fragen zum Zahlungsbegriff, zur Zahlungseinstellung im Konzernverbund sowie zum Sorgfaltsmaßstab nach Ablauf der Karenzzeit. Das Urteil bestätigt die Fortgeltung der vom BGH zu § 64 GmbHG a.F. entwickelten Grundsätze.
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer konzernzugehörigen GmbH & Co. KG (Schuldnerin). Die Beklagte war Geschäftsführerin der Komplementärin der Schuldnerin.
Die Schuldnerin verfügte über kein eigenes Geschäftskonto. Sämtliche Zahlungen wurden über einen konzerninternen Cash-Pool der in den Niederlanden ansässigen Poolführerin (Konzernmutter) abgewickelt. Der Cash-Pool verfügte über eine revolvierende Kreditlinie. Die Beklagte teilte dem Cash-Manager jeweils mit, welche Verbindlichkeiten zu begleichen waren. Die Poolführerin stellte daraufhin die erforderliche Liquidität als Darlehen (Downstream-Loan) zur Verfügung und beglich die Verbindlichkeiten taggenau. Durch ein Zero-Balancing wurde das Konto am Ende jedes Bankarbeitstags auf null gestellt.
Nach Feststellung des Gerichts war die Schuldnerin zum 31. Dezember 2020 überschuldet. Am 25. August 2021 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos wegen offener Mietforderungen. Die Geschäftsaufgabe erfolgte spätestens zum 30. September 2021. Gleichwohl veranlasste die Beklagte noch Auszahlungen an Drittgläubiger über das Cash-Pool-Konto in Höhe von insgesamt 124.422 €. Der Insolvenzverwalter verlangt die Rückzahlung dieser Beträge. Die Beklagte wandte ein, der Schuldnerin habe jederzeit Liquidität über den Cash-Pool zur Verfügung gestanden.
Wesentliche Aussagen des Gerichts
Das OLG Düsseldorf gab der Klage in vollem Umfang statt und verurteilte die Beklagte zur Erstattung der 124.422 €. Das Gericht traf folgende wesentliche Aussagen:
- Zahlungsunfähigkeit durch Zahlungseinstellung: Das Gericht bejahte eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin spätestens seit dem 25. August 2021. Die Nichtzahlung der existenziellen Betriebskosten – insbesondere der Miete für die Geschäftsräume – stelle ein starkes Indiz für die Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 Abs. 2 InsO dar. Das Cash-Pool-Argument der Beklagten entkräftete das Gericht: Für die Beurteilung der Zahlungseinstellung komme es nicht darauf an, wie sich eine Gesellschaft über innere Konzernstrukturen refinanziere. Entscheidend sei, dass die Poolführerin tatsächlich keine Liquidität für die Mietzahlungen zur Verfügung gestellt habe.
- Zahlungsunwilligkeit widerlegt Zahlungsunfähigkeit nicht: Eine Zahlungseinstellung könne zwar auch auf Zahlungsunwilligkeit beruhen. Eine insolvenzrechtlich erhebliche Zahlungsunwilligkeit liege jedoch nur vor, wenn der Schuldner tatsächlich noch zahlungsfähig sei. Seien die Voraussetzungen einer Zahlungseinstellung erfüllt, werde gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO vermutet, dass Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe. Die Beklagte habe diese gesetzliche Vermutung nicht widerlegen können.
- Überschuldung seit 31. Dezember 2020: Das Gericht stellte eine Überschuldung i.S.v. § 19 InsO spätestens seit dem 31. Dezember 2020 fest. Ausweislich des Jahresabschlusses habe ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Verlustanteil bestanden. Eine positive Fortführungsprognose habe mangels Sanierungskonzept, Ertrags- und Finanzplan nicht vorgelegen. Die Geschäftsaufgabe zum 30. September 2021 habe dies bestätigt.
- Weiter Zahlungsbegriff im Cash-Pool: Der Begriff der „Zahlung“ i.S.v. § 15b InsO sei weit auszulegen und erfasse alle Minderungen des Gesellschaftsvermögens. Dies gelte auch, wenn der Geschäftsleiter die Mittel für die Zahlung von einem Dritten – insbesondere einer anderen Konzerngesellschaft – erhalten habe. Obwohl das Cash-Pool-Konto auf den Namen der Poolführerin gelaufen sei, sei es ausschließlich – wie ein Treuhandkonto – für die Schuldnerin eingerichtet gewesen. Da vor jeder Überweisung Liquidität als Darlehen zur Verfügung gestellt worden sei, sei das Konto vor jeder Auszahlung kreditorisch geführt worden. Ein masseneutraler Passivtausch habe somit nicht vorgelegen.
- Veranlassung durch die Geschäftsführerin: Die Beklagte habe die Zahlungen i.S.v. § 15b Abs. 4 Satz 1 InsO „veranlasst“. Für eine masseschmälernde Handlung sei ausreichend, dass der Geschäftsleiter an der Zahlung mitgewirkt habe. Könne er den Vermögensabfluss verhindern und sei ihm dies zumutbar, stelle auch dies eine masseschmälernde Rechtshandlung dar. Der maßgebende Anstoß für die Zahlungen sei von der Beklagten ausgegangen, da sie dem Cash-Manager jeweils mitgeteilt habe, welche Verbindlichkeiten zu begleichen gewesen seien.
- Keine Berufung auf Pflichtenkollision bei Insolvenzverschleppung: Im Stadium der Insolvenzverschleppung könne sich der Geschäftsleiter nicht auf die nach altem Recht anerkannten Grundsätze zur Notgeschäftsführung und zur Pflichtenkollision berufen (§ 15b Abs. 3 InsO). Die Karenzzeit des § 15b Abs. 2 InsO sei wegen der Überschuldung seit dem 31. Dezember 2020 längst abgelaufen gewesen. Die Beklagte hatte argumentiert, sie habe die Zahlungen vornehmen müssen, weil die Poolführerin das Geld zweckgebunden für bestimmte Gläubiger bereitgestellt habe; ein Einbehalten hätte sie wegen Untreue (§ 266 StGB) strafbar gemacht. Dieses Argument habe nicht verfangen: Die Beklagte hätte die Überweisungen gar nicht in Auftrag geben müssen; durch das Zero-Balancing wäre das Geld automatisch zur Poolführerin zurückgeflossen, sodass dieser kein Nachteil entstanden wäre.
- Sorgfaltsmaßstab nach Ablauf der Karenzzeit: Grundsätzlich seien Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar (§ 15b Abs. 2 Satz 1 InsO). Sei jedoch der Zeitpunkt für eine rechtzeitige Antragstellung verstrichen und habe der Antragspflichtige keinen Antrag gestellt, seien die Zahlungen gemäß § 15b Abs. 3 InsO regelmäßig nicht mehr mit dieser Sorgfalt vereinbar. Im vorliegenden Fall waren unter den streitgegenständlichen Zahlungen auch Steuerzahlungen an die Steuerverwaltung NRW sowie ein Sozialversicherungsbeitrag an die AOK Hessen enthalten. Das OLG Düsseldorf entschied, dass auch diese Zahlungen erstattungspflichtig sind: Außerhalb der Karenzzeit sei jede Zahlung grundsätzlich pflichtwidrig – dies gelte selbst für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die innerhalb der Karenzzeit gemäß § 15b Abs. 8 InsO privilegiert seien.
- Verschulden und Rechtsfolge: Das Verschulden der Geschäftsführerin werde gemäß § 15b Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet. Die Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegen können, da sie keine Maßnahmen zur Übersicht über die wirtschaftliche Lage ergriffen, keinen Liquiditätsstatus erstellt und keinen externen Sachverstand hinzugezogen habe. Die Erstattung der 124.422 € erfolge ungekürzt. Jede einzelne Auszahlung sei ein prozessual selbstständiger Anspruch. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Bedeutung der Entscheidung für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf hat erhebliche praktische Bedeutung für Geschäftsführer und Berater in Konzernstrukturen:
- Obergerichtliche Klärung zu § 15b InsO im Cash-Pool: Mit dieser Entscheidung liegt eine umfassende obergerichtliche Klärung der Geschäftsführerhaftung nach § 15b InsO n.F. im Kontext konzerninterner Cash-Pool-Strukturen vor. Das OLG Düsseldorf bestätigt die Fortgeltung der vom BGH zu § 64 GmbHG a.F. entwickelten Grundsätze.
- Cash-Pool schützt nicht vor Zahlungseinstellung: Geschäftsführer in Konzerngesellschaften sollten sich bewusst sein, dass die Einbindung in einen Cash-Pool nicht vor der Feststellung einer Zahlungseinstellung schützt. Innere Konzernstrukturen der Refinanzierung sind für die Beurteilung der Zahlungseinstellung aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise irrelevant. Entscheidend ist, ob fällige Verbindlichkeiten tatsächlich bedient werden.
- Weiter Zahlungsbegriff in Konzernstrukturen: Der weite Zahlungsbegriff des § 15b InsO erfasst auch Zahlungen, die über konzerninterne Cash-Pool-Strukturen abgewickelt werden. Selbst wenn die Mittel formal von einer Konzerngesellschaft stammen, liegt eine Masseschmälerung vor, wenn die Liquidität zuvor als Darlehen bereitgestellt wurde. Die Frage des masseneutralen Passivtauschs im Cash-Pool hat das OLG Düsseldorf damit überzeugend gelöst.
- Unterscheidung Karenzzeit und Insolvenzverschleppung: Das Urteil verdeutlicht die zentrale Unterscheidung zwischen der Karenzzeit nach § 15b Abs. 2 InsO und dem Stadium der Insolvenzverschleppung nach § 15b Abs. 3 InsO. Innerhalb der Karenzzeit sind Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang grundsätzlich noch privilegiert, sofern sie der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs oder der Vorbereitung eines Insolvenzantrags dienen. Nach Ablauf der Antragsfrist ohne Antragstellung sind Zahlungen hingegen regelmäßig pflichtwidrig – auch Steuerzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge.
- Keine Pflichtenkollision als Rechtfertigung: Die Entscheidung stellt klar, dass eine behauptete Pflichtenkollision – etwa wegen vertraglicher Verpflichtungen gegenüber einer Konzerngesellschaft als Poolführerin – im Stadium der Insolvenzverschleppung keine Rechtfertigung für masseschmälernde Zahlungen bietet. Geschäftsführer können einer etwaigen selbstverschuldeten Pflichtenkollision durch rechtzeitige Insolvenzantragstellung entgehen.
- Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer: Geschäftsführer in Konzerngesellschaften sollten unabhängig von konzerninternen Finanzierungsstrukturen stets einen eigenständigen Überblick über die wirtschaftliche Lage ihrer Gesellschaft behalten. Hierzu gehören insbesondere die regelmäßige Erstellung eines Liquiditätsstatus, eine aktuelle Vermögensübersicht sowie die frühzeitige Einholung externen Sachverstands bei Anzeichen einer Krise. Nur so lässt sich die Einhaltung der Insolvenzantragspflicht gewährleisten und eine persönliche Haftung vermeiden.
Unsere Expert:innen stehen Ihnen bei Fragen zur Geschäftsführerhaftung, krisenfesten Ausgestaltung (konzerninterner) Finanzierungsstrukturen und Insolvenzantragspflicht gerne zur Seite.