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EUDR light? Aufschub und Vereinfachung mit Nebenwirkungen

Verfasst von

Dr. Tobias von Tucher, LL.M. Eur

Co-Autor des Beitrags ist Clemens Bauer.

Nach intensiven politischen Diskussionen hat der europäische Gesetzgeber am 23. Dezember 2025 in einer „Last-Minute-Lösung“ eine Verschiebung sowie Anpassungen der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) beschlossen, um die praktische Umsetzung zu erleichtern. Die Änderungsverordnung kombiniert einen zeitlichen Aufschub mit Präzisierungen des Anwendungsbereichs und des Pflichtenkatalogs für Unternehmen.

Im Folgenden werden die Änderungen der EUDR-Änderungsverordnung (Verordnung [EU] 2025/2650) zusammengefasst und Umsetzungsimpulse aufgezeigt.

Zeitlicher Aufschub des Anwendungsbeginns

Kern der Änderungen ist eine Verschiebung des Anwendungsbeginns um ein Jahr. Alle Unternehmen erhalten eine Verlängerung des Umsetzungszeitraums bis zum 30. Dezember 2026. Kleine Unternehmen (mit Ausnahme derjenigen, die bereits unter die EUTR fallen) erhalten darüber hinaus eine weitere Verlängerung bis zum 30. Juni 2027.

Druckerzeugnisse aus dem Anwendungsbereich herausgenommen

Druckerzeugnisse werden künftig vom Anwendungsbereich ausgenommen. Dies verschlankt die Anforderungen insbesondere für Holz- und Papierlieferketten.

Entlastung nachgelagerter Marktteilnehmer – neue Praxisfragen bleiben

Ein zentraler Kritikpunkt an der bisherigen Fassung der EUDR wurde adressiert: Weder nachgelagerte Marktteilnehmer noch Händler sollen verpflichtet sein, die Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch den Lieferanten zu prüfen oder eigenständige Sorgfaltserklärungen zu übermitteln.

Die Verpflichtung zur Einreichung einer Sorgfaltserklärung beschränkt sich künftig auf das Unternehmen, das ein relevantes Produkt erstmals in der EU in Verkehr bringt – also auf Importeure und Erzeuger innerhalb der EU. Für diese bleiben die Vorgaben im Wesentlichen unverändert.

Kleine Primärerzeuger erhalten künftig die Möglichkeit, ihrer Pflicht mittels einer unternehmensbezogenen Identifikationsnummer nachzukommen, die die für den Nachweis der Erfüllung der EUDR Pflichten relevanten Informationen enthält.

Gleichwohl wirft die Änderungsverordnung neue Praxisfragen für die nachgelagerte Wertschöpfungskette auf. Große Unternehmen sollen „einschlägige Informationen dafür, dass das Produkt nicht den Anforderungen entspricht“ (Art. 5 Abs. 6 EUDR) erfassen, prüfen und melden. Unklar bleibt, wie weit der Begriff „einschlägige Informationen“ zu verstehen ist und welche Nachforschungspflichten hieraus resultieren. Ein zu weites Begriffsverständnis liefe Gefahr, die Erleichterungen zu unterlaufen. Eine eindeutige Rechtslage wird insoweit erst nach weiterer Klärung bestehen.

Die EUDR verwendet die Formulierung „einschlägige Informationen“ im Kontext der Risikoermittlung und der anlassbezogenen Risikoanalyse, ohne eine abschließende Definition zu liefern. Das unterstreicht den kontextbezogenen Charakter des Begriffs, der sich am risikobasierten Ansatz orientiert. Eine Anlehnung an das Konzept der anlassbezogenen Risikoanalyse und Nachforschung, einschließlich etwaiger Korrektivmaßnahmen, ist etwa im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bekannt und wird auch in der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) eine wesentliche Rolle spielen.

Rückverfolgbarkeit bleibt ein Muss

Das Grundprinzip der Nachvollziehbarkeit der Warenströme bleibt bestehen – wenn auch mit reduzierter Detailtiefe.

Der erste nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler hat – unabhängig von seiner Einstufung als KMU oder großes Unternehmen – weiterhin eine vollständige Rückverfolgbarkeit sicherzustellen, indem er die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen beziehungsweise die Identifikationsnummer kleiner Primärerzeuger erfasst. Zudem sind die Daten der Geschäftspartner, an die relevante Erzeugnisse geliefert werden, zu speichern. Auch wenn dies häufig bereits gängiger Praxis entspricht, führt es im EUDR-Kontext zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand. Eine vollständige Herausnahme der nachgelagerten Kette oder eine Beschränkung der EUDR auf Importsachverhalte hätte diesen Aufwand stärker begrenzen können.

Fazit und Ausblick

Die Änderungen sind in weiten Teilen zu begrüßen und adressieren zahlreiche relevante Praxisfragen. Die EU-Kommission hat den Auftrag, bis Mai 2026 weitere Erleichterungen hinsichtlich Verwaltungsaufwand und Wirkung des Gesetzes zu prüfen und konkrete Vorschläge vorzulegen.

Unternehmen sollten ungeachtet dessen eine strukturierte Betroffenheitsanalyse durchführen. Dreh- und Angelpunkt bleibt die Relevanzprüfung, also die Frage, welche Bedeutung die EUDR konkret für ein Unternehmen hat. Für große Unternehmen mit Produkten, die in den Anwendungsbereich der EUDR fallen, bleibt die Verordnung ein zentrales Compliance-Thema. Eine Abschaffung der EUDR, insbesondere im Importkontext, ist wenig wahrscheinlich.

Fallen das Unternehmen beziehungsweise die Produkte nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung, kann das Thema sachgerecht zurückgestellt werden – wichtig ist, auch dies zu dokumentieren. Andernfalls empfiehlt sich eine verhältnismäßige Umsetzung der Pflichten für das Inverkehrbringen in Form einer schlanken Sorgfaltspflichtenregelung, mit der die Verfahren und Prozesse sowohl für das Inverkehrbringen beziehungsweise Bereitstellen von Produkten, als auch zur Rückverfolgbarkeit in der ersten nachgelagerten Stufe sowie die gegebenenfalls einschlägigen Meldepflichten dokumentiert werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Dr. Tobias von Tucher ist Rechtsanwalt und Partner bei der PwC Legal AG und leitet den Bereich ESG Legal in Deutschland.

Clemens Bauer ist Rechtsanwalt und Manager bei der PwC Legal AG und spezialisiert auf ESG Themen mit Schwerpunkt Lieferketten  und Produktcompliance.

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