Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

EU-Kommission genehmigt weitere deutsche Schadensausgleichsregelung

Verfasst von

Darja Bleyl

Die Sofortmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie haben insbesondere solche Unternehmen besonders stark getroffen, die ihre Geschäftstätigkeit aufgrund der Maßnahmen vollständig einstellen mussten. Zur erweiterten Unterstützung der betroffenen Unternehmen hat die Bundesregierung nun eine weitere Regelung („Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen des Bundes und der Länder geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19“ – kurz „Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“) entworfen und bei der EU-Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die Genehmigung seitens der EU-Kommission erfolgte am 28.Mai 2021.

Inhalt der Regelung

Die Regelung selbst ist bisher nicht veröffentlicht worden. Der Genehmigungsentscheidung der EU-Kommission sowie der darauf bezugnehmenden Pressmitteilung lassen sich jedoch bereits die wichtigsten Inhalte der Regelung entnehmen:

Antragsberechtigte:

  • Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen, deren Tätigkeit aufgrund der Schließungsanordnungen eingestellt werden musste oder die mindestens 80% ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, deren Tätigkeit durch die Schließungsanordnungen untersagt wurde.
  • Unternehmen mit mehreren wirtschaftlichen Tätigkeitsfeldern sollen antragsberechtigt sein, soweit die untersagte Tätigkeit mindestens 80 % des Umsatzes des Unternehmens ausmacht.
  • Reiseveranstalter und Reisebüros, die einen Umsatzrückgang von mindestens 80% bezogen auf solche Freizeitreisenden haben, denen aufgrund von Reisebeschränkungen oder Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes die Reise zu bestimmten Reisezielen untersagt bzw. davon abgeraten worden ist.
  • Öffentliche Unternehmen sollen nicht antragsberechtigt sein.

Art und Höhe des Schadensausgleichs:

Direkte Zuschüsse in Höhe von bis zu 100% des ausgleichsfähigen Schadens

Ausgleichsfähiger Schaden:

  • Ausgleichsfähig sollen ausschließlich solche Schäden sein, die direkt durch Schließungsanordnungen / Reisewarnungen verursacht wurden.
  • Ausgleichsfähig ist die Differenz zwischen dem Betriebsgewinn der untersagten Tätigkeit (Zeitraum der Schließungsanordnungen beachten!) und dem Betriebsgewinn, der in den entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 erzielt wurde.
  • Ab Zeitpunkt 31. Juli 2020 Abschläge in Höhe von 5%, ggfs. weitere Abschläge, wenn durchschnittlicher monatlicher Schadensersatz 4 Mio. EUR übersteigt

Beihilfefähiger Zeitraum: 16. März 2020 – 31. Dezember 2021 (abhängig von den jeweils geltenden Beschränkungen).

Kumulierung:

Der Zuschuss kann mit anderen Beihilfen zum Ausgleich beihilfefähiger Schäden, die im relevanten Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 entstanden sind sowie mit Beihilfen nach dem Befristeten Rahmen bis zu einem Höchstbetrag von 100% des beihilfefähigen Schadens kombiniert werden.

Antragsfrist: 31. Dezember 2021

Umsetzung der Regelung

Die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich ist weder veröffentlicht, noch ist bisher bekannt, in welchem Rahmen sie zukünftig Grundlage für die Gewährung weiterer Coronahilfen sein wird. Insofern können bisher auch noch keine Anträge auf einen entsprechenden Schadensausgleich gestellt werden. Nach den bisherigen Erfahrungen dürfte die vorliegende Regelung als EU-beihilferechtliche Grundlage in ein bestehendes oder ein neu aufzusetzendes Förderprogramm aufgenommen werden. Ungeachtet eines hierauf zu stützenden Förderprogramms kann die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich Grundlage für etwa kommunale Mittelgewährungen sein. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.