Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020: EU-Kommission genehmigt Beihilferegelung – Beihilfen zum Ausgleich für ungedeckte Fixkosten

Verfasst von

Kerstin Rohde

Am 20. November 2020 genehmigte die EU-Kommission die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zum Ausgleich ungedeckter Fixkosten der von der COVID-19-Pandemie betroffenen Unternehmen (https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_20_2180). Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage des Befristeten Rahmens (Mitteilung der EU-Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID 19“ in der letzten Fassung vom 13. Oktober 2020, siehe hierzu unsere weiteren Blogbeiträge zum Befristeten Rahmen).

Sinn und Zweck: Durch diese neuen Wirtschaftshilfen sollen die Umsatzeinbußen ausgeglichen werden, die infolge der Ausgangsbeschränkungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie entstanden sind.

Beihilfeempfänger – Unternehmen mit Umsatzeinbußen von mindestens 30%: Diese Regelung erfasst KMU (kleine und mittlere Unternehmen) und große Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen außer dem Finanzsektor, die am 31. Dezember 2019 nicht als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ anzusehen waren. Letzteres gilt nicht für Kleinst- und Kleinunternehmen. Zusätzlich müssen die Unternehmen für den geltend gemachten Zeitraum (max. 1. März 2020 bis 30. Juni 2021) eine Umsatzeinbuße von mindestens 30% im Vergleich zu dem Referenzzeitraum im Jahr 2019 nachweisen.

Beihilfeinstrumente: Die Unterstützung aus der Rahmenregelung erfolgt in Form von:

  • direkten Zuschüssen,
  • Bürgschaften oder
  • zinsvergünstigten Darlehen.

Förderfähige Kosten sind ungedeckte Fixkosten: Ungedeckte Fixkosten sind die Verluste des Unternehmens in einem Zeitraum zwischen 1. März 2020 und 30. Juni 2021, die nicht durch Einnahmen aus anderen Quellen wie z.B. Versicherungen oder anderen Beihilfemaßnahmen nach dem Befristeten Rahmen gedeckt werden. Sie sind auf Grundlage der im Jahresabschluss oder der Steuerbilanz ausgewiesenen tatsächlichen Verluste zu ermitteln. Alternativ hierzu können die tatsächlich ungedeckten Fixkosten von einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer ex ante auf der Grundlage von ungeprüften aufeinanderfolgenden monatlichen Finanzberichten im Einklang mit den Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches und des Steuerrechts nachgewiesen werden. In diesem Fall ist der jeweilige Berater verpflichtet, zu prüfen, ob der so ermittelte Betrag die im Jahresabschluss oder der Steuerbilanz ausgewiesenen tatsächlichen Verluste übersteigt. Dann sind die Mittel in entsprechender Höhe zurückzuzahlen.

Ferner können die ungedeckten Fixkosten ex ante auf Grundlage einer plausiblen Prognose ermittelt werden. Die tatsächliche Beihilfehöhe wird in diesem Fall ex post auf Grundlage der Jahresabschlüsse oder Steuerbilanzen bestimmt. Übersteigen die prognostizierten Verluste die tatsächlichen, sind die Mittel in entsprechender Höhe zurückzuzahlen

Beihilfehöchstintensität: Die Förderung ist auf 70% (90% für Klein- und Kleinstunternehmen) der Betriebsverluste und max. 3 Mio. EUR pro Unternehmen begrenzt.

Gewährungszeitpunkt: Beihilfen zum Ausgleich ungedeckter Fixkosten können bis spätestens zum 30. Juni 2021 gewährt werden.

Kumulierung: Beihilfen für ungedeckte Fixkosten dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden. Hiervon erfasst sind vor allem Betriebsbeihilfen für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021. Sie sind jedoch mit allen weiteren Maßnahmen des Befristeten Rahmens kombinierbar, sofern die zulässige Beihilfehöchstintensität nicht überschritten wird. Dabei berechnet sich die 70% Beihilfehöchstintensität auf Grundlage der Betriebsverluste nach Abzug der bereits gewährten COVID-19-Hilfen.