Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

DAWI-Berichterstattung an die EU-Kommission für die Jahre 2020 und 2021

Verfasst von

Dr. Simone Merkl

Zum Beginn des neuen Jahres sind bundesweit Städte, Gemeinden und Landkreise von den für sie zuständigen Ministerien auf die sog. DAWI-Berichterstattung für die Jahre 2020 und 2021 angesprochen worden. Hintergrund ist die EU-beihilfenrechtliche Vorgabe, der EU-Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über staatliche Leistungen an betraute Unternehmen zu übermitteln (Art. 9 Freistellungsbeschluss).

Im Fokus dieser Berichterstattung steht die Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse („DAWI“, z.B. Gesundheit, Altenpflege, Freizeit, Sport, Kultur). Werden solche Dienstleistungen durch die öffentliche Hand finanziert, geschieht dies sehr häufig auf Basis eines Betrauungsakts. Eine Betrauung gewährleistet zwar einen umfassenden Schutz in EU-beihilfenrechtlicher Hinsicht, geht allerdings auch mit Transparenz- und Überwachungserfordernissen einher. Hierzu dient die zweijährliche Berichterstattung an die EU-Kommission.

Nach unseren Informationen befinden sich die Aufforderungen durch die EU-Kommission zur Übermittlung der DAWI-Berichterstattung für die Jahre 2020 und 2021 bereits im Umlauf. In unserer föderalen Staatsstruktur hat dies zur Folge, dass die DAWI-Berichterstattung von der beihilfegewährenden Stelle in Abstimmung mit dem Mittelempfänger vorbereitet und über das jeweils zuständige Landesministerium an das Bundeswirtschaftsministerium und von dort an die EU-Kommission weitergereicht wird. Nach unseren Informationen gilt für die Übersendung der DAWI-Berichte an die Landesministerien eine Frist bis zum 31. März 2022.

Für die Übermittlung der Informationen stellen die Landesstellen vielfach Muster zur Verfügung. Gleichwohl bleiben bei der Abgabe der Informationen oft Unsicherheiten und offene Fragen. Dies hängt zum einen damit zusammen, dass die Übermittlung einer Vielzahl von Angaben und Informationen rund um die Gestaltung der Betrauungsaktes, die Form des Beihilfeinstruments, die Höhe der Beihilfen etc. bedarf, die erst in Abstimmung mit den Beihilfenempfängern in Erfahrung zu bringen sind. Zum anderen ist die Berichterstattung anfällig für Fehler, die die staatliche Finanzierung in Gefahr bringen können. Im Einzelnen lassen sich vor allem Fehler bei der Darstellung von DAWI, der Ausgleichsleistungen, Über- und Unterkompensationen etc. identifizieren, die mit wenig Aufwand vermeidbar sind.

Wir empfehlen für eine EU-beihilfenrechtliche Compliance zeitnah zu prüfen, ob Sie Mittel auf Basis einer Betrauung gewähren oder erhalten. Sofern dies der Fall ist, empfiehlt es sich, dass die beihilfegewährende Stelle und die Mittelempfänger, zeitnah und in gemeinsamer Arbeit mit der Erstellung der Berichte beginnen.