Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

COVID-19 Update: Vorübergehende Änderung des Tätigkeitsortes

Die bereits im Newsflash – Ausgabe 5, März 2020 geteilte Rechtsauffassung zur Festlegung des anzuwendenden Rechts wurde nun seitens des GKV Spitzenverbandes bestätigt.

Eine vorübergehende Tätigkeit von Grenzgängern von zu Hause führt zu keinen Rechtsänderungen im Bereich der Sozialen Sicherheit

Trotz des in der EU geltenden Territorialitätsprinzips tritt in den Fällen, in denen zur Vermeidung einer COVID-19 Ausbreitung zeitlich befristet eine Tätigkeit aus dem Home Office ausgeübt wird, keine Rechtsänderung ein.

Darüber hinaus führt die Tätigkeit nicht dazu, dass die EU Regelungen zur Mehrstaatenbeschäftigung Anwendung finden, da gerade nicht von einer gewöhnlichen Tätigkeit in zwei Staaten auszugehen ist.

Sollte der Wohnstaat eine A1 Bescheinigung als Nachweis über das anzuwendende Sozialversicherungsrecht ausdrücklich anfordern, könnte diese nach Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 ausgestellt werden.

A1 Bescheinigungen für sogenannte „Multi-State-Worker“ bei vorübergehend veränderter Arbeitszeit bzw. dem Arbeitsort (Home Office) bleiben bestehen 

Sofern bereits ein A1 als Mehrstaatenbeschäftigter gemäß Art. 13 VO 883/2004 vorliegt, gilt die Feststellung über das anwendbare Sozialversicherungsrecht unverändert fort. Ausgestellte A1 Bescheinigungen behalten ihre Gültigkeit auch bei einer vorübergehend geänderten Verteilung der Arbeitszeit (z.B. vermehrter Arbeit im Home Office).

Unterbrechungen von weniger als 2 Monaten führen nicht zu einer Änderung der Rechtslage

Der GKV-Spitzenverband bestätigt die weitere Gültigkeit ausgestellter A1 Bescheinigungen für den Fall einer Unterbrechung von nicht länger als 2 Monaten (Achtung: Regelungen im Verhältnis zu Staaten mit einem bilateralen Abkommen über Soziale Sicherheit (z.B. China, Indien oder USA) können einen längeren Zeitraum vorsehen). Diese Ausführungen gelten, sofern sich das Enddatum des Einsatzes nicht verlängert. Sie gelten gleichermaßen auch für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen nach Artikel 16 EG (VO) 883/2004.

Take Away

  • Vorübergehende Maßnahmen der COVID-19 Eindämmung führen regel-mäßig nicht zu einer Änderung des anzuwendenden Sozialversicherungsrechts.
  • Sollte im Einzelfall Unsicherheit über die bestehende Rechtslage bestehen, sprechen Sie uns bitte an, damit wir gemeinsam eine rechtssichere Lösung finden.

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