COVID-19: Update aus Lohnsteuer und Sozialversicherung
Maßnahmen zur Erhaltung der operativen Liquidität aus der Personalkostenstruktur
Nutzung von verdeckten Steuerguthaben aus vergangenen Jahren sowie aktuellen Zeiträumen aufgrund begünstigender gesetzlicher Regelungen und Rechtsprechung.
Praxisrelevanz
Aufgrund der Corona-Situation suchen aktuell viele Unternehmen nach staatlichen sowie bundeslandspezifischen Hilfen, um die operative Liquidität und damit die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu gewährleisten. Dies schließt oftmals die Auslagerung des tatsächlichen Lohnaufwands in Form des Kurzarbeitergeldes (KUG) ein.
Der Blick der Unternehmen richtet sich berechtigterweise nach außen. Dennoch empfiehlt es sich, den Blick auch auf die eigene Personalkostenstruktur zu legen- und dabei nicht nur auf das aktuelle Kalenderjahr. Auch in Altjahren (wenn noch nicht verjährt) können bisher nicht gehobene Steuererstattungspotentiale schlummern.
Wo sollten Arbeitgeber aktuell nach Steuerguthaben (insbesondere für Altjahre) suchen?
Die Potentiale sind insbesondere in den Altjahren zu finden. Wesentliche Liquiditätspotentiale finden sich in den nachfolgend beispielhaft dargestellten Themen.
Steuerberatungskosten:
Wurden die bisher lohnverteuerten Steuerberatungskosten für international tätige Mitarbeiter entsprechend überprüft und schon steuerfrei gestellt?
Nach dem Positivurteil des FG Rheinland-Pfalz sowie durch Bestätigung des BFH führt die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen sowie Folgeleistungen bei international tätigen Mitarbeitern mit sog. Nettolohnvereinbarungen grundsätzlich nicht zu Arbeitslohn.
Für den Bereich der international tätigen Mitarbeiter mit Bruttolohnvereinbarungen liegt dem Grunde nach zwar Arbeitslohn vor, jedoch kann der Höhe nach eine wesentlich günstigere Bewertung als die Rechnung des Anbieters (z.B. PwC) zu erheblichen Steuereinsparungen führen.
Die Rechtsprechung entfaltet positive Rückwirkung und ist für alle bisher nicht verjährten Kalenderjahre (=Vorbehalt der Nachprüfung wirksam) anwendbar. Das Steuererstattungspotential kann somit kurzfristig gehoben werden.
Personalkostenoptimierung:
Im Bereich der allgemeinen Personalkosten hat der Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 2020 weitergehende Steuerbefreiungen bereits umgesetzt. Hier kann die Einführung des neuen § 3 Nr. 15 EStG als Steuerbefreiungsnorm für Jobtickets genannt werden. Möglichkeiten der Optimierung ergeben sich auch für die Bereiche der Incentivierung von Arbeitnehmern mit Blick auf die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers sowie in der Gesundheitsvorsorge des § 3 Nr. 34 EStG.
Unsere Möglichkeiten für Sie
Sie benötigen Unterstützung bei der Prüfung und Hebung von Steuerpotenzialen und zur Erhaltung der operativen Liquidität des Unternehmens? Sprechen Sie uns an!
Lohnkostenerstattung für Arbeitgeber für in Quarantäne befindliche Mitarbeiter
In der aktuellen Krisensituation aufgrund von COVID-19 gewinnt die Möglichkeit der Beantragung einer Dienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) immer mehr für Arbeitgeber an Bedeutung.
Zur Eindämmung einer Ausbreitung von COVID-19 machen die zuständigen Gesundheitsbehörden regelmäßig von den im IfSG geregelten Schutzmaßnahmen Gebrauch. Eine wesentliche Maßnahme stellt in der aktuellen Situation die Absonderung von „infektiösen“ bzw. „vermutlich infektiösen“ Personen dar (sog. Quarantäne). Um bei Erwerbstätigen im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne das Risiko eines Verdienstausfalls abzusichern, sieht das Infektionsschutzgesetz Regelungen zur Entschädigung vor. Diese greifen jedoch nur dann, wenn für die Person zum Zeitpunkt der behördlich angeordneten Quarantäne nicht bereits eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde. Ansonsten besteht weiterhin ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Liegen die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem IfSG vor, hat der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern für längstens sechs Wochen die Verdienstausfallentschädigung für die Entschädigungsbehörde auftragsweise auszuzahlen. Die entrichtete Zahlung wird auf Antrag von der Behörde erstattet. Hierbei ist eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Quarantäne zu berücksichtigten.
Aufgrund der Regelungen im IfSG zur Quarantäne ergeben sich einige versicherungs- sowie beitragsrechtliche Fragen in der Sozialversicherung. Grundsätzlich besteht auch im Fall einer behördlich angeordneten Quarantäne weiterhin eine Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer bleiben jedoch auch während der Zahlung der Entschädigung versicherungsfrei. Als Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge dient für den Zeitraum der Quarantäne das monatliche Bruttoarbeitsentgelt. Dieses wird von der Entschädigungsbehörde allein getragen. Aufgrund der auftragsweisen Auszahlung durch den Arbeitgeber übernimmt dieser jedoch vorab die Zahlung der Beiträge (inkl. der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz) an die zuständige Einzugsstelle, da es sich beitragsrechtlich bei der Entschädigungsleistung um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.
Neuigkeiten zur Stundung von bereits gezahlten Sozial-versicherungsbeiträgen
In Ergänzung zu unserem Newsflash Ausgabe 17, März 2020, möchten wir Sie über die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Stundungsmöglichkeiten von Sozialversicherungsbeiträgen auf dem Laufenden halten.
Wie von uns dargestellt, hat der GKV-Spitzenverband in einem Rundschreiben bestätigt, dass auch bereits fällig gewordene und bereits über ein Lastschriftmandat eingezogene Sozialversicherungsbeiträge von den vereinfachten Stundungsmöglichkeiten erfasst werden können. In diesen Fällen sollte – in Abstimmung mit den Einzugsstellen – eine Möglichkeit der Rücküberweisung bestehen.
Fraglich war, ob diese Möglichkeit der Rückabwicklung auch für die Beiträge besteht, die nicht via Lastschriftmandat, sondern durch Überweisung des Arbeitgebers gezahlt wurden. Hierzu hat der GKV-Spitzenverband nun eine klare Absage erteilt.
Für diese Fälle scheide eine Rückabwicklung selbst dann aus, wenn der Stundungsantrag rechtzeitig zum Fälligkeitstag gestellt wurde. Als Begründung wird aufgeführt, dass diese Beiträge aufgrund der selbst initiierten Zahlung nicht rückständig sein können und der Verfahrensablauf nicht im Verantwortungsbereich der Einzugsstelle liege, womit eine Stundung ausscheide.
Take Away
- Die angeordneten Maßnahmen der Entschädigungsbehörden betreffen überwiegend die Absonderung (Quarantäne).
- Sofern bei Anordnung der Quarantäne bereits eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, geltenden die Regelungen zur Entgeltfortzahlung.
- Die Zahlung der Entschädigung ist vom Arbeitgeber auftragsweise auszuzahlen und als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Die Erstattung der ausgelegten Zahlungen erfolgt auf Antrag durch die zuständige Behörde
- Eine Stundung von bereits gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht möglich, wenn die Beitragszahlung außerhalb eines Lastschrifteinzugs vom Arbeitgeber selbst initiiert wurde.
- Sofern Sie Unterstützung bei der Abwicklung der Antragsverfahren zur Erstattung nach dem IfSG oder bei der Beantragung der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen benötigen, sprechen Sie uns bitte an.
Ihre Ansprechpartner für Lohnsteuerthemen
Frankfurt am Main, Düsseldorf, Stuttgart
Andreas Bode
Tel.: +49 (0)69 9585-3953
andreas.bode@pwc.com
Frankfurt am Main, München
Stefan Sperandio
Tel.: +49 (0)69 9585-5160
stefan.sperandio@pwc.com
Hamburg
Sven Rindelaub
Tel.: +49 (0)40 6378-1439
sven.rindelaub@pwc.com
Berlin
Sabine Ziesecke
Tel.: +49 (0)30 2636-5363
sabine.ziesecke@pwc.com
Ihre Ansprechpartner für Sozialversicherungsthemen
Pascal Lomb
Tel.: +49 (0)69 9585 1235
pascal.lomb@pwc.com
Ulrich Buschermöhle
Tel.: +49 (0)711 25034 3220
ulrich.buschermoehle@pwc.com
Redaktion
Für Ihre Fragen, Hinweise und Anmerkungen zum Newsletter steht Ihnen unsere Ansprechpartnerin aus der Redaktion gern zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihr Feedback.
Heike Hollwedel
Tel.: +49 (0)89 5790 6130
heike.hollwedel@pwc.com