Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

COVID-19: Stundungsmöglichkeiten bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nutzen

  • Schon jetzt haben die gesetzlichen Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstelle für den Gesamtsozialver-sicherungsbeitrag die Möglichkeit, fällige Sozialver-sicherungsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen zu Stunden (§ 76 Abs 2 SGB IV).
  • Im Laufe der nächsten Woche werden aller Wahrscheinlich-keit weitere Maßnahmen zur Erleichterung der Beitrags-zahlung durch den GKV-Spitzenverband bekannt gegeben. Diese werden sich im Wesentlichen an den Hilfestellungen nach der Hochwasserkatastrophe in Deutschland im Jahr 2013 und dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Pandemie orientieren.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine Stundung von fälligen Sozial-versicherungsbeiträgen nach § 76 Abs. 2 SGB IV unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Die Stundung von Beitragsansprüchen ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit des Beitragsanspruches hinausgeschoben wird.
  • Beitragsansprüche dürfen nur gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre.
  • Sie soll gegen eine angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistungen gewährt werden.
  • Die Stundung setzt einen Antrag des Arbeitgebers voraus. Über diesen ist nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Verwaltung zu entscheiden.

Abschließend bleibt zu hoffen, dass die in Kürze anwendbaren Erleichterungen eine unkomplizierte Möglichkeit zur Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen schafft, um den Unternehmen die dringend benötigte Liquidität zu geben.

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung bei der Abwicklung von Stundungsanträgen benötigen – wir sind für Sie da.