Datenschutz und Cybersecurity

Bußgeld über 10,4 Mio. Euro gegen notebooksbilliger.de

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat eine Geldbuße über 10,4 Millionen Euro gegenüber der notebooksbilliger.de AG ausgesprochen. Das Unternehmen habe nach Pressemitteilung der Behörde über mindestens zwei Jahre seine Beschäftigten per Video überwacht, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage vorläge. Die Kameras sollen unter anderem Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche erfasst haben.

Dabei soll es nicht nur in hohem Umfang zur Überwachung von Beschäftigten des Unternehmens gekommen sein – auch Kundinnen und Kunden von Notebooksbilliger sollen von der unzulässigen Videoüberwachung betroffen sein, da einige Kameras auf Sitzgelegenheiten im Verkaufsraum gerichtet waren. Notebooksbilliger hatte sich darauf berufen, dass es Ziel der installierten Videokameras gewesen sei, Straftaten zu verhindern und aufzuklären sowie den Warenfluss in den Lagern nachzuverfolgen. Bei Notebooksbilliger sei die Videoüberwachung aber weder auf einen bestimmten Zeitraum noch auf konkrete Beschäftigte beschränkt gewesen. Das Unternehmen bestreitet die Videoüberwachung und wirft der Behörde in einer Pressemitteilung vor, ohne Ausermittlung des Sachverhalts mit der Verhängung eines Bußgelds von über 10 Millionen Euro ein Exempel statuieren zu wollen. Die Behörde sei trotz einer dreijährigen Verfahrensdauer einer Einladung zur Vor-Ort-Besichtigung nicht gefolgt. Notebooksbilliger hat bereits Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Behörde eingelegt, über den nunmehr das Landgericht Hildesheim zu entscheiden haben wird.

Das Thema Videoüberwachung war in der jüngeren Vergangenheit sowohl Thema aufsichtsbehördlicher Stellungnahmen als auch Verfahrensgegenstand vor dem Europäischen Gerichtshof. Danach ist eine Videoüberwachung zwar ohne Einwilligung zulässig, ein berechtigtes Interesse am Schutz des Eigentums müsse aber durch tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährdung belegt werden. Die Datenverarbeitung müsse sich zudem außerdem auf das „absolut Notwendige“ beschränken. Dies bedeutet zum einen eine räumliche Eingrenzung der Videoüberwachung (z.B. durch Einstellung des Kamerawinkels oder durch Blenden), zum anderen eine zeitliche Beschränkung der Datenspeicherung (z.B. auf 72 Stunden). Diese Interessenabwägung sollte, auch vor dem Hintergrund einer etwaigen Prüfung durch Datenschutzaufsichtsbehörden, sorgfältig dokumentiert werden. Anderenfalls drohen – wie der vorliegende Fall zeigt – empfindliche Bußgelder.