BSG: Sozialgerichte können für Schadensersatzklagen zuständig sein
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 6. März 2023 letztinstanzlich entschieden, dass für Schadenersatzansprüche nach der DSGVO im Rahmen eines der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Rechtsverhältnisses der Sozialrechtsweg eröffnet ist (BSG, Beschluss vom 6.3.2023 – B 1 SF 1/22 R).
Dem Verfahren lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Betroffener seine Krankenkasse wegen zu spät erteilter Auskunft nach Art. 15 DSGVO auf Schmerzensgeld gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO beim örtlich zuständigen Sozialgericht verklagt hatte. Umstritten war, ob für diesen Anspruch der Sozialrechtsweg eröffnet war.
Das BSG entschied, dass dies der Fall sei: Bei den streitgegenständlichen Daten handelte es sich um Daten von einer Sozialversicherung, deren Verarbeitung zur Durchführung des in den §§ 28a ff SGB IV geregelten Melde- und Beitragsverfahrens in der Sozialversicherung und damit im Zusammenhang mit einer sonstigen Angelegenheit der Sozialversicherung erfolge. Mithin gehe es bei der Klage um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (§ 51 Abs. 1 SGG). Diese Art von öffentlich-rechtlicher Streitigkeit sei explizit über § 81 b Abs. 1 SGB X der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen.
Fazit
Zukünftig werden sich vermehrt nicht nur die Zivil- und Arbeitsgerichte sowie die Finanzgerichte (siehe dazu die Parallelentscheidung des BFH vom 28.6.2022 – Az. II BB 92/21), sondern auch die Sozialgerichte mit Schadensersatzansprüchen gem. Art. 82 DSGVO befassen müssen. Rechtsträger aus dem Bereich der Sozialversicherung sollten – wie die öffentliche Hand im Übrigen – ihr Datenschutzmanagement und vor allem die Prozesse zur Erfüllung von Betroffenenrechten angesichts gestiegener Klagebereitschaft auf Wirksamkeit prüfen und ggf. optimieren.