BMF: Kein ermäßigter Steuersatz bei Subunternehmerleistungen
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 14.01.2020 in Abschn. 12.13 Abs. 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) folgende neue Sätze 3 bis 6 eingefügt:
„Eine begünstigte Personenbeförderungsleistung setzt nicht voraus, dass sie durch den Genehmigungsinhaber (§ 2 Abs. 1 PBefG) mit eigenbetrieblichen Kraftomnibussen erbracht wird. Hinsichtlich des Leistungsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Subunternehmer ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um eine nicht begünstigte Gestellungsleistung, wie z. B. die Anmietung eines Busses, oder um eine begünstigungsfähige Beförderungsleistung, z. B. auf Grund eines Betriebsführungsübertragungsvertrages, handelt. Nur der Genehmigungsinhaber kann auf die von ihm erbrachten Beförderungsleistungen den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden. Eine Genehmigung für den Mietomnibusverkehr ist nicht ausreichend.“
Damit reagiert das BMF auf das Schreiben des Bayrischen Landesamtes für Steuern (BayLfSt) vom 20.02.2018 (wir hatten dazu bereits in unserem Newsletter berichtet). Das BayLfSt hatte darin aus einem Urteil des BFH vom 23.09.2015 zu Taxigenehmigungen – u.E. zu Unrecht – abgeleitet, dass auf ÖPNV-Subunternehmerleistungen eines Verkehrsunternehmens an ein anderes Verkehrsunternehmen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % anzuwenden sei.
Mit der vorstehenden, etwas sperrigen Ergänzung des UStAE macht das BMF hingegen klar, dass der ermäßigte Steuersatz grds. nur für die Beförderungsleistung des Genehmigungsinhabers gegenüber dem Fahrgast in Frage kommt.
Gleiches soll offenbar – wie es auch in der bisherigen bundesweiten Praxis der Fall war – für die Beförderungsleistungen gelten, die ein sog. „Betriebsführer“ gegenüber dem Fahrgast erbringt. Ein Betriebsführer i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG erbringt ebenso wie sonst grds. der Genehmigungsinhaber die Beförderungsleistung „im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung“; der eigentliche Genehmigungsinhaber hat ihm diese Berechtigung durch Übertragung der „Betriebsführung“ übertragen, d.h. die Genehmigung gleichsam verpachtet.
Ein Subunternehmer hingegen fährt in fremdem Namen und auf fremde Rechnung – und zwar die des Genehmigungsinhaber (bzw. ggf. des Betriebsführers). Der Subunternehmer erbringt keine Leistung gegenüber dem Fahrgast, sondern nur eine gegenüber seinem Auftraggeber (Genehmigungsinhaber oder ggf. Betriebsführer).
Der zweite Satz des BMF in der o.a. neuen Passage des UStAE ist u.E. insoweit missverständlich, als er sich bei Betriebsführungen auf ein Leistungsverhältnis zwischen „Auftraggeber“ (Genehmigungsinhaber) und „Subunternehmer“ (= Betriebsführer?) zu konzentrieren scheint. Selbst wenn es hier wirklich um z.B. das „Pachtverhältnis“ zwischen Genehmigungsinhaber und Betriebsführer gehen sollte, will das BMF damit und mit den anderen eingefügten Sätzen nach unserem Verständnis nicht die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf die Beförderungsleistung des Betriebsführers gegenüber dem Fahrgast in Frage stellen.
Das BayLfSt hat mit Verfügung vom 20.01.2020 verkündet, dass Verkehrsunternehmen im Freistaat, die in Beachtung seiner Verfügung vom 20.02.2018 Subunternehmerleistungen nur mit 7 % abgerechnet haben, dies jetzt nicht korrigieren müssen.