BaFin veröffentlicht Hinweise zum Erlaubnisverfahren für Kryptoverwahrgeschäft
Am 1. April 2020 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Schreiben veröffentlicht, mit welchem sie klarstellt, welche Aspekte für das Erlaubnisverfahren für das neu regulierte Kryptoverwahrgeschäft von besonderer Bedeutung sind.
Wie bei allen anderen regulatorischen Erlaubnisverfahren sind zuverlässige Inhaber sowie zuverlässige und fachliche geeignete Geschäftsleiter eine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis. Ebenso muss ein tragfähiger Geschäftsplan eingereicht werden.
Geschäftsplan
Im Zusammenhang mit den Geschäftsplan stellt die BaFin klar, dass aufgrund des technischen Schwerpunkts der Geschäftstätigkeit insbesondere Angaben zur IT-Strategie und der IT-Sicherheit vorzunehmen sind. Es soll erläutert werden, wie die Sicherheit der kryptographischen Schlüssel sichergestellt wird, insbesondere durch eine Darstellung der vorhandenen technischen und organisatorischen Verfahren bezogen auf kryptographische Schlüssel. Dies beinhaltet eine umfassende Beschreibung der Architektur der IT-Systeme, z.B. der Netzwerk- und Backup-Elemente, sowie die Verwendung spezifischer Hardware. Auch eine detaillierte Darstellung des kryptographischen Konzepts inklusiver technischer Beschreibungen wird gefordert.
Die Erläuterungen im Geschäftsplan müssen sich auf das konkrete Geschäftsmodell beziehen. Der BaFin soll damit die Möglichkeit gegeben werden, die Angemessenheit der organisatorischen Vorkehrungen im Hinblick auf die Besonderheiten des jeweiligen Unternehmens zu untersuchen.
Geschäftsleiter
Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein. Hinsichtlich der fachlichen Eignung wird die BaFin berücksichtigen, dass das Kryptoverwahrgeschäft eine bisher nicht regulierte Dienstleistung war, sowie der technischen Expertise eine besondere Rolle einräumen. So können ein einschlägiges Studium sowie profunde praktische Erfahrungen mit Fragen der IT-Sicherheit die fachliche Eignung bezogen auf das Kryptoverwahrgeschäft begründen.
In der Regel ist die Bestellung eines Geschäftsleiters für das Kryptoverwahrgeschäft ausreichend. In Einzelfällen kann die Bestellung eines oder mehrerer weiterer Geschäftsleiter aufsichtsrechtlich erforderlich sein, z.B. wenn aufgrund des Umfangs der Geschäftstätigkeit eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation mit lediglich einem Geschäftsleiter nicht gewährleistet werden kann. Die BaFin weist explizit darauf hin, dass die Geschäftsleiter ihrer Tätigkeit ausreichend Zeit widmen müssen.
Anfangskapital
Die BaFin stellt klar, dass für die Beantragung der Erlaubnis für diese Finanzdienstleistung ein Anfangskapital von mindestens EUR 125.000 erforderlich ist. Darüber hinaus teilt sie mit, dass die Gebühr für die Erlaubniserteilung EUR 10.750 EUR beträgt.
Bereits einzuhaltende Vorschriften
Unternehmen, die das Kryptoverwahrgeschäft zum 1. Januar 2020 bereits betrieben und somit aufgrund gesetzlicher Vorgaben eine vorläufige fiktive Erlaubnis besitzen, sind verpflichtet die gesetzlichen Vorgaben zur Geldwäscheprävention zu erfüllen. Die BaFin erwartet insoweit eine zeitnahe Umsetzung dieser Vorgaben, unabhängig vom Fortschritt des Erlaubnisverfahrens.
Die BaFin legt außerdem fest, dass Unternehmen, die einen Erlaubnisantrag für das Kryptoverwahrgeschäft auf der Basis der geltenden Übergangsbestimmungen stellen wollen und bereits tätig sind, ihre internen Systeme und Prozesse bereits jetzt an die weiteren regulatorischen Vorgaben anpassen. Sofern Antragsteller diese Anforderung nicht erfüllen, geht die BaFin davon aus, dass sie regelmäßig keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte bieten. Somit wäre eine beantragte Erlaubnis in diesen Fällen zu versagen.