Gesellschaftsrecht

Wenn der Gesellschafter zum Prozessfinanzierer wird: Der BGH zieht die Grenzen der Treuepflicht neu

Verfasst von

Dr. Robert Schiller

David Santa

Urteil des BGH vom 5. Mai 2026 – II ZR 2/25

Prozessfinanzierungsvereinbarungen gehören inzwischen zum festen Instrumentarium der Rechtsdurchsetzung, insbesondere wenn eine Gesellschaft selbst nicht über die liquiden Mittel verfügt, um ein aufwendiges Schiedsverfahren oder einen komplexen Zivilprozess vorzufinanzieren. Regelmäßig übernimmt dann ein Dritter, häufig ein professioneller Prozessfinanzierer, mitunter aber auch ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Gesellschaft, die Prozesskosten gegen eine Beteiligung am Verfahrenserlös.

Gerade wenn Finanzierer und Gesellschafter personell oder wirtschaftlich verflochten sind, stellt sich die Frage, wie weit die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in solche Vereinbarungen hineinwirkt und wo die Grenze zwischen zulässiger Vertragsgestaltung und unzulässiger Selbstbegünstigung verläuft.

Mit Urteil vom 5. Mai 2026 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu dieser Fragestellung Stellung genommen und sich zugleich mit Anforderungen an die Einberufung von Gesellschafterversammlungen befasst.

I.    Sachverhalt

Der Entscheidung lag ein über viele Jahre geführter Rechtsstreit zugrunde, dessen wirtschaftlicher Ursprung in einem Unternehmenskaufvertrag aus dem Jahr 1999 lag. Nachdem die Käuferin Zahlungen eingestellt hatte, initiierte die verkaufende GmbH gemeinsam mit weiteren Beteiligten ein Schiedsverfahren. Zur Finanzierung dieses Verfahrens schloss die Gesellschaft im Februar 2011 einen Prozessfinanzierungsvertrag mit einer GmbH, die mittelbar von derselben Person beherrscht wurde, die zugleich als Geschäftsführer und über eine Beteiligungsgesellschaft als hälftiger Gesellschafter der finanzierten Gesellschaft fungierte.

Der Finanzierer übernahm die Verfahrenskosten bis zu einem Betrag von rund EUR 760.000,00 und erhielt im Gegenzug eine Erlösbeteiligung von 30 Prozent. Das Schiedsverfahren war letztlich erfolgreich und führte zu erheblichen Zahlungen an die Gesellschaft. In der Folge stritten die Parteien darüber, ob der Prozessfinanzierungsvertrag überhaupt wirksam zustande gekommen war und ob die vereinbarte Erlösbeteiligung nach einem ersten Teilerfolg der Gesellschaft im Umfang zu reduzieren sei.

Das Berufungsgericht hatte den Vertrag zwar im Grundsatz als wirksam angesehen, jedoch unter Berufung auf die gesellschafterliche Treuepflicht eine nachträgliche Anpassung vorgenommen und die Erlösbeteiligung des Finanzierers nach Eintritt eines Teilerfolgs entfallen lassen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil in zwei zentralen Punkten aufgehoben.

II.    Rechtliche Würdigung

Der wohl bedeutsamste Aspekt der Entscheidung betrifft die Reichweite der gesellschafterlichen Treuepflicht bei der nachträglichen Korrektur von Drittgeschäften. Der BGH stellt zunächst klar, dass ein Prozessfinanzierungsvertrag zwischen einer Gesellschaft und einem ihr nahestehenden Gesellschafter seinen Rechtsgrund nicht im Gesellschaftsverhältnis selbst hat, sondern ein eigenständiges schuldrechtliches Austauschverhältnis begründet. Ein solches Drittgeschäft unterliegt der gesellschafterlichen Treuepflicht daher nur in engen Ausnahmefällen, etwa wenn eine besondere personelle oder wirtschaftliche Verknüpfung zwischen den Beteiligten eine Gleichstellung mit dem Gesellschafter selbst rechtfertigt.

Selbst wenn man eine solche Ausnahmekonstellation unterstellt, so der BGH, rechtfertigt dies keine nachträgliche inhaltliche Korrektur der vertraglich vereinbarten Erlösbeteiligung. Die Parteien hatten in ihrem Vertrag ausdrücklich geregelt, dass eine verbesserte Liquiditätslage der Gesellschaft infolge eines Teilerfolgs nicht zu einer vorzeitigen Beendigung oder Reduzierung der Finanzierungsvereinbarung führen sollte. Genau dieses Szenario hatten die Parteien bei Vertragsschluss also bereits bedacht und bewusst geregelt. Wenn ein Gericht in einem solchen Fall im Nachhinein und aus der Rückschau auf einen zwischenzeitlich eingetretenen Erfolg eine andere, für den Finanzierer ungünstigere Risikoverteilung an die Stelle der vertraglichen Regelung setzt, handelt es sich nach der Diktion des Senats um eine unzulässige Ex-post-Betrachtung, die dem Vertragsrecht grundsätzlich fremd ist.

Der BGH stellt hierzu eine Kontrollüberlegung an. Wäre das Schiedsverfahren erfolglos geblieben, wäre eine anteilige Belastung der übrigen Gesellschafter mit den vom Finanzierer getragenen Kosten nach dieser Vertragsstruktur nicht naheliegend gewesen. Es widerspricht daher der Systematik des Vertrags, im Erfolgsfall spiegelbildlich in die vereinbarte Gewinnbeteiligung einzugreifen. Eine solche nachträgliche Korrektur würde die Rolle des Prozessfinanzierers auf eine Anschubfinanzierung reduzieren, bei der die übrigen Gesellschafter, die selbst kein wirtschaftliches Risiko übernehmen wollten oder konnten, im Erfolgsfall gleichwohl proportional an den Erträgen partizipieren würden, während das volle Verlustrisiko allein beim Finanzierer verbliebe. Dieses Ergebnis stünde in einem Spannungsverhältnis zu der von den Parteien gewählten Risikoverteilung, bei der die Erfolgsbeteiligung als Ausgleich für das übernommene Verlustrisiko ausgestaltet ist.

Die gesellschafterliche Treuepflicht ist daher kein Instrument zur nachträglichen Korrektur wirtschaftlicher Ergebnisse, die sich aus einer von den Parteien in Kenntnis der maßgeblichen Umstände getroffenen vertraglichen Risikoverteilung ergeben. Die Vertragsautonomie ist insoweit auch im gesellschaftsrechtlichen Kontext zu berücksichtigen, solange keine Anhaltspunkte für Sittenwidrigkeit oder ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bestehen. Letzteres hat der BGH im konkreten Fall bei einer marktüblichen Erfolgsbeteiligung von 30 Prozent verneint, selbst angesichts der absolut betrachtet erheblichen Erlöse aus dem Schiedsverfahren.

Der Bundesgerichtshof stellt des Weiteren klar, dass die Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung nicht dadurch bewirkt werden kann, dass ihrem Geschäftsführer die Einladung einer anderen Gesellschaft zugeht, die dieser gleichfalls vertritt. Die Kenntnis einer natürlichen Person von einem Sachverhalt lässt sich nicht ohne Weiteres der von ihr vertretenen juristischen Person zurechnen, wenn diese Kenntnis in einem anderen Vertretungsverhältnis erlangt wurde. Die formale Ladungspflicht dient dem Schutz der Mitwirkungs- und Informationsrechte des jeweiligen Gesellschafters und kann daher nicht durch eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ersetzt werden. In der Konsequenz führt der festgestellte Ladungsmangel entsprechend der gefestigten Senatsrechtsprechung zur Nichtigkeit des betroffenen Gesellschafterbeschlusses.

Da die Satzung der Gesellschaft für Geschäfte der betroffenen Art, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, einen vorherigen zustimmenden Gesellschafterbeschluss vorsah, führte der nichtige Beschluss zur schwebenden Unwirksamkeit des auf seiner Grundlage abgeschlossenen Vertrags. Der BGH nutzt diese Gelegenheit zugleich für eine Klarstellung von erheblicher praktischer Tragweite. Der Grundsatz der im Außenverhältnis unbeschränkbaren Vertretungsmacht des GmbH-Geschäftsführers nach § 37 Abs. 2 GmbHG gilt nicht uneingeschränkt, wenn Vertragspartner eine vom Gesellschafter als Alleingesellschafter und Geschäftsführer beherrschte Gesellschaft ist. In derartigen Konstellationen entfaltet eine satzungsmäßige Beschränkung der Vertretungsmacht auch im Außenverhältnis Wirkung, mit der Folge, dass sich der Vertragspartner nicht auf den Gutglaubensschutz der unbeschränkten Vertretungsmacht berufen kann.

III.    Praktische Relevanz für Unternehmen und deren Gesellschafter

Für die Unternehmenspraxis ergeben sich aus der Entscheidung mehrere konkrete Handlungsempfehlungen. Wer als Gesellschaft mit einem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Gesellschaft eine Prozessfinanzierungsvereinbarung schließt, sollte die Risikoverteilung, insbesondere für den Fall zwischenzeitlicher Liquiditätsverbesserungen durch Teilerfolge, von vornherein ausdrücklich regeln. Je klarer eine solche Regelung dokumentiert ist, desto geringer ist der Spielraum für eine spätere gerichtliche Inhaltskontrolle unter Berufung auf die Treuepflicht.

Zugleich verdeutlicht das Urteil, dass die formalen Anforderungen an die Einberufung von Gesellschafterversammlungen bei Geschäften mit Gesellschafterbezug strikt zu beachten sind. Insbesondere in Gesellschafterstrukturen mit wechselnden Beteiligungsverhältnissen oder Anteilsübertragungen empfiehlt es sich, die jeweils aktuelle Gesellschafterliste sorgfältig zu prüfen und jede eingetragene Gesellschaft gesondert und formgerecht zu laden.

Schließlich ist die Klarstellung zur eingeschränkten Reichweite des § 37 Abs. 2 GmbHG bei Geschäften mit gesellschafterbeherrschten Vertragspartnern von erheblicher Bedeutung für die Vertragsgestaltung in Konzern- und Beteiligungsstrukturen. Unternehmen, die mit einer von ihrem Gesellschafter kontrollierten Gegenpartei kontrahieren, können sich nicht ohne Weiteres auf den Vertrauensschutz berufen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit Dritten gilt.