Kartell-, Vergabe- und Beihilfenrecht

„Reverse Leveraging“ in der Fusionskontrolle – Gericht bestätigt Untersagung im Fall Booking/Etraveli

Verfasst von

Dr. Gerung von Hoff, LL.M. (Chicago)

Partner

Heiner Mecklenburg, M.Sc (London)

Senior Manager

Georg Friedrich Hensel

Senior Associate

Am 9. September 2026 hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Klage von Booking Holdings gegen die Untersagung der Europäischen Kommission (Kommission) zur geplanten Übernahme der Etraveli-Gruppe (Booking/Etraveli, T-1139/23) vollständig abgewiesen. Das Urteil ist die erste gerichtliche Bestätigung einer Schadenstheorie des „Reverse Leveraging“ und ordnet diese klar der Gruppe der konglomeraten Schadenstheorien zu. Für marktmächtige Plattformunternehmen, die Unternehmen in komplementären Märkten erwerben, ist die Botschaft klar: Selbst ein nur geringer Marktanteilszuwachs bietet unter Umständen keinen Schutz vor einer Untersagung.

Wichtigste Erkenntnisse

  • Untersagung bestätigt: Das EuG bestätigt die Untersagung der Kommission zur Übernahme Booking/Etraveli vollständig.
  • „Reverse Leveraging“ erstmals gerichtlich anerkannt: Die Kommission kann eine nicht marktbeherrschende Stellung gezielt einsetzen, um eine bestehende marktbeherrschende Stellung zu verstärken (Rn. 87 ff.).
  • Verfestigung eines schwachen Wettbewerbs kann ausreichen: Die Konsolidierung und Aufrechterhaltung eines bereits niedrigen Wettbewerbsniveaus kann eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs (Significant Impediment to Effective Competition, SIEC) darstellen (Rn. 467–473).
  • Geringer Marktanteilszuwachs ist nicht maßgeblich: Selbst ein potenziell nur minimaler Marktanteilszuwachs steht der Feststellung einer SIEC nicht entgegen (Rn. 465, 467–473).
  • Effizienzgewinne müssen grundsätzlich den Verbrauchern auf dem betroffenen Markt zugutekommen: Vorteile, die über mehrere Märkte hinweg wirken, können berücksichtigt werden, wenn die betroffenen Verbrauchergruppen im Wesentlichen identisch sind (Rn. 520–524).

Den gesamten Beitrag lesen Sie hier (nur englische Version verfügbar).

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Heiner Mecklenburg, M.Sc (London)