Keine Flucht in die Tochtergesellschaft: Wie weit reicht das gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbot?
OLG Hamm, Urteil vom 15. Juli 2026 – 8 U 66/26
Auf einen Blick
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein gesellschaftsvertragliches Wettbewerbsverbot, das auch mittelbaren Wettbewerb erfasst, nach § 242 BGB auf eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des Gesellschafters erstreckt werden kann, wenn zwischen beiden wirtschaftliche Identität besteht. Wirksam ist ein solches Verbot jedenfalls dann, wenn es an den tatsächlichen Tätigkeitsbereich der Gesellschaft anknüpft und nicht an den weiter gefassten Unternehmensgegenstand.
Der Ermächtigungsbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG muss auch im Eilverfahren nachgeholt werden, sobald eine Gesellschafterversammlung einberufen werden kann. Unternehmen sollten ihre Wettbewerbsklauseln daher auf die Einbeziehung verbundener Unternehmen und eine tätigkeitsbezogene Reichweite prüfen und die Beschlusserfordernisse vor Einleitung eines Eilverfahrens klären.
Ausgangslage
Gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsverbote sind nicht nur bei Joint Ventures verbreitet. Fraglich ist regelmäßig, ob sie auch greifen, wenn nicht der Gesellschafter selbst, sondern eine von ihm beherrschte Tochtergesellschaft in Wettbewerb tritt. Diese Konstellation hatte das OLG Hamm im einstweiligen Verfügungsverfahren zu beurteilen.
An einer GmbH für elektronische Produkte der Beleuchtungsindustrie war neben dem Gründungsgesellschafter ein chinesisches Unternehmen mit 30 Prozent beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag untersagte jeden unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerb im Tätigkeitsbereich der Gesellschaft. Nicht die Gesellschafterin selbst, sondern ihre hundertprozentige Tochter – mit identischem Geschäftsführer, Sitz und E-Mail-Adresse – warb nach Kündigung der Geschäftsbeziehung die europäischen Kunden der GmbH ab.
Die zentralen Aussagen des Urteils
Im Kern stellt der Senat fest, dass das Wettbewerbsverbot im Wege der Auslegung auch eine hundertprozentige Tochter erfassen kann, obwohl diese nicht Gesellschafterin ist. Tragend war die ausdrückliche Einbeziehung mittelbaren Wettbewerbs. Bei weitgehender wirtschaftlicher Identität, wechselseitigem Einfluss und gleicher Gefährdung des Verbotszwecks ist das Verbot der Tochter nach § 242 BGB zuzurechnen – andernfalls ließe sich die Pflicht durch bloße Zwischenschaltung einer beherrschten Gesellschaft umgehen. Der Senat stützt sich auf gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung und flankierend auf die unionsrechtliche Vermutung bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft.
Das Verbot war zudem personell, zeitlich und sachlich hinreichend bestimmt, weil es an den tatsächlich ausgeübten Tätigkeitsbereich und den bedienten Markt anknüpfte, nicht an den weiten satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand. Damit hält es die Grenzen von Art. 12 Abs. 1 GG und § 138 BGB ein. Die bloße Minderheitsbeteiligung stand nicht entgegen, da die Gesellschafterin über Einstimmigkeitserfordernisse und als Hauptlieferantin erheblichen faktischen Einfluss hatte. Einen Kartellverstoß (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV) ließ der Senat offen. Eine spürbare Marktbeeinträchtigung liege bei einer kleineren GmbH fern, und das Verbot konkretisiere ohnehin die Treuepflicht.
Prozessual scheiterte die GmbH gegenüber der eigenen Gesellschafterin am fehlenden Ermächtigungsbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG, den der Senat als materielle Anspruchsvoraussetzung einordnet. Im Eilverfahren ist er nur entbehrlich, solange eine Gesellschafterversammlung mit dem Eilbedürfnis unvereinbar ist. Zieht sich das Verfahren – wie hier bis in die Berufung – hin, ist er nachzuholen. Gegenüber der Tochter, die keine Gesellschafterin ist, bedurfte es keines Beschlusses. Gerade der Durchgriff eröffnete der GmbH damit effektiven Rechtsschutz.
Der mitklagende Gründungsgesellschafter scheiterte mit eigenen Ansprüchen, da Einbußen bei Gewinnbeteiligung und Tantieme bloße Reflexschäden waren. Eine actio pro socio war gegenüber der Klage der Gesellschaft subsidiär.
Praktische Relevanz für Unternehmen
Für die Vertragsgestaltung war die Formulierung „unmittelbar oder mittelbar“ der tragende Anknüpfungspunkt für den Durchgriff. Zwar dürfte nach Literaturauffassung auch eine ergänzende Vertragsauslegung zum selben Ergebnis führen. Sicherer ist es aber, verbundene Unternehmen sowie künftige Beteiligungen ausdrücklich einzubeziehen und präzise Zurechnungstatbestände vorzusehen. Gesellschafter mit Konzernstruktur können sich ihrer Unterlassungspflicht nicht durch eine beherrschte Gesellschaft entziehen.
Die Anknüpfung an den konkreten Tätigkeitsbereich gibt dem Verbot sachliche und räumliche Konturen und senkt das Unwirksamkeitsrisiko. Klauseln, die am weiten Unternehmensgegenstand ansetzen, sind hingegen angreifbar.
Prozessual sollte der Ermächtigungsbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG frühzeitig vorbereitet und spätestens bei längerer Verfahrensdauer gefasst werden. Er ist nicht generell erst in der Hauptsache erforderlich. Da er von Amts wegen zu prüfen ist und nicht verwirkt werden kann, bietet er der Verteidigung einen wirksamen Einwand.
Auch die internationale Dimension lässt sich beherrschen. Erfüllungsort eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots ist der Sitz der Gesellschaft. Das begründet die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts – auch gegenüber Gesellschaftern außerhalb der EU.
Fazit und Ausblick
Das OLG Hamm stärkt die Durchsetzbarkeit gesellschaftsvertraglicher Wettbewerbsverbote im Konzern: Die wirtschaftliche Einheit von Mutter und Tochter trägt einen Durchgriff über § 242 BGB, formale Umgehungen laufen ins Leere. Der prozessuale Erfolg hängt jedoch an der sorgfältigen Beachtung des § 46 Nr. 8 GmbHG.
Bestehende Klauseln sollten auf die Einbeziehung verbundener Unternehmen und eine tätigkeitsbezogene Reichweite überprüft werden. Offen bleibt, ob sich die Durchgriffslinie höchstrichterlich verfestigt und auf Beteiligungen unterhalb von 100 Prozent übertragen lässt – Unternehmen mit Gemeinschaftsunternehmen und grenzüberschreitenden Beteiligungen sollten dies verfolgen.