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Konsultation – Rundschreiben der Bafin zu den Änderungen im KAGB in Folge des FRiG

Verfasst von

Dr. Michael Huertas

Maxi Wilkowski

Miriam Sophie Baumann

RegCORE Client Alert | Deutsche regulatorische Entwicklungen

Kurzüberblick

Das seit dem 16. April 2026 in Kraft getretene Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FRiG) hat eine Vielzahl an Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vorgenommen, wozu die verpflichtende Einführung von Liquiditätsmanagementtools bei offenen Fonds als auch Änderungen bei der Kreditvergabe durch Investmentvermögen zählen. Zudem werden weitreichende Änderungen am Erlaubnisverfahren implementiert.

Die Bafin geht in ihrem zur Konsultation gestellten Entwurf des Rundschreibens „Hinweise zu Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch durch das Fondsrisikobegrenzungsgesetz“ auf die oben genannten Änderungen im KAGB näher ein. Dabei gibt sie Hinweise zur jeweiligen Auslegung der neuen Regelungen. Im Fokus stehen dabei Fragen, die Marktteilnehmer in diesem Zusammenhang direkt an die Bafin gerichtet haben. Stellungnahmen zum Rundschreiben konnten bis zum 6. Juli 2026 per E-Mail der Bafin zugesendet werden.

Im Folgenden sollen nur die Änderungen im Erlaubnisverfahren näher dargestellt werden. Hier ist besonders auffällig, dass die Bafin in vielen Bereichen Bestandsschutz gewährt.

Weitere Anforderungen an Geschäftsleiter

Ein zentraler Schwerpunkt der Auslegungshinweise sind die beiden neu eingeführten Versagungsgründe einer Erlaubnis in § 23 Nr. 2a KAGB.

§ 23 Nr. 2a lit. a) KAGB legt fest, dass von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) Geschäftsleiter auf Vollzeitbasis zu beschäftigen sind.BT-Drs. 21/3510, S. 18.Show Footnote Nach Auffassung der Bafin müssen, um die in der neu eingefügten Norm festgelegten Anforderungen zu erfüllen, bei einer KVG mit nur zwei Geschäftsleitern beide Geschäftsleiter jeweils auf Vollzeitbasis beschäftigt sein.Rundschreiben 07/2026 (WA), III. 1.1, S. 10.Show Footnote „Vollzeit“ meint dabei mit mindestens 40 Stunden pro Woche.Rundschreiben 07/2026 (WA), III. 1.1, S. 10.Show Footnote Verfügt eine KVG über mehr als zwei Geschäftsleiter, können einzelne Ressorts auch in Teilzeit geführt werden; insgesamt muss die Arbeitskraft aller Geschäftsleiter aber mindestens zwei Vollzeitäquivalenten entsprechen.Rundschreiben 07/2026 (WA), III. 1.1, S. 10.Show Footnote Werden die vorgenannten Erfordernisse nicht erfüllt, so stellt dies einen ausdrücklichen Versagungsgrund einer Erlaubnis dar.Rundschreiben 07/2026 (WA), III. 1.1, S. 10.Show Footnote

Daneben verlangt § 23 Nr. 2a lit. b) KAGB, dass mindestens zwei Geschäftsleiter ihren Wohnsitz in der Europäischen Union haben.BT-Drs. 21/3510, S. 18.Show Footnote Die Bafin wendet diese Vorgabe allerdings unter Bestandschutz auf bestehende Strukturen an.Rundschreiben 07/2026 (WA), III. 1.2, S. 10.Show Footnote Für KVGen, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelungen über Geschäftsleiter verfügten, von denen weniger als zwei ihren Wohnsitz in der EU haben, nimmt die Bafin von dem Erfordernis aus.Rundschreiben 07/2026 (WA), III. 1.2, S. 10.Show Footnote Bei künftigen Wechseln in der Geschäftsleitung seien die neuen Anforderungen des KAGB jedoch zu beachten.Rundschreiben 07/2026 (WA), III. 1.2, S. 10.Show Footnote

Dienstleistungen und sonstige Nebendienstleistungen

Die Bafin stellt klar, dass KVGen bestimmte Dienstleistungen nach der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID) künftig einzeln und unabhängig voneinander beantragen können, siehe § 20 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB.Rundschreiben 07/2026 (WA), III. 2.1, S. 11; BT-Drs. 21/3510, S. 14f.Show Footnote Isoliert können demnach nun die Finanzportfolioverwaltung, Anlageberatung, Anteilscheinverwahrung und Anlagevermittlung neben der Erlaubnis für die kollektive Vermögensverwaltung erworben werden. Diese Tätigkeiten sind nach Auffassung der Bafin nicht mehr lediglich unselbständige Nebendienstleistungen zur Finanzportfolioverwaltung.Rundschreiben 07/2026 (WA), III. 2.1, S. 11.Show Footnote Dies hat zur Folge, dass sie als eigenständige Dienstleistungen nach Ansicht der Bafin in einem Erlaubnisbescheid ausdrücklich aufgeführt werden müssen.Rundschreiben 07/2026 (WA), III. 2.1, S. 11.Show Footnote

Für bestehende Erlaubnisse sieht die Bafin auch hier einen Bestandsschutz vor.Rundschreiben 07/2026 (WA), III. 2.1, S. 11.Show Footnote Das bedeutet, dass solche KVGen, die eine Erlaubnis zur Finanzportfolioverwaltung innehatten und dadurch auch weitere MiFID-Dienstleistungen erbringen durften, diese Tätigkeiten weiterhin ausüben dürfen, auch wenn sie im bestehenden Erlaubnisbescheid nicht ausdrücklich genannt sind. Die Bafin begründet dies mit dem Vertrauen der betroffenen Gesellschaften auf die früher geltenden Konnexität zwischen Finanzportfolioverwaltung und den weiteren MiFID-Dienstleistungen.Rundschreiben 07/2026 (WA), III. 2.1, S. 11.Show Footnote

Des Weiteren müssen sonstige Nebendienstleistungen, die keine erlaubnispflichtigen MiFID-Dienstleistungen sind, nach Auffassung der Bafin nicht ausdrücklich im Erlaubnisbescheid genannt werden.Rundschreiben 07/2026 (WA), III. 2.2, S. 11.Show Footnote Dies betrifft insbesondere bestimmte Tätigkeiten wie die Verwaltung von Referenzwerten nach der Verordnung (EU) 2016/1011 (Benchmark-Verordnung) oder Kreditdienstleistungen nach dem Kreditzweitmarktgesetz (KrZwMG).Rundschreiben 07/2026 (WA), III. 2.2, S. 11.Show Footnote

Bei der Verwaltung von Referenzwerten ist allerdings der im Rahmen des FRiG geänderte § 20 Abs. 4 Satz 2 KAGB zu beachten.BT-Drs. 21/3510, S. 15.Show Footnote Danach darf eine KVG keinen Referenzwert verwalten, der in den von ihr selbst verwalteten Investmentvermögen genutzt wird. Referenzwerte, die etwa von anderen Konzerngesellschaften verwaltet werden, so die Ansicht der Bafin, können grundsätzlich weiterhin in den Investmentvermögen der KVG genutzt werden.Rundschreiben 07/2026 (WA), III. 2.2, S. 12.Show Footnote Sie weist darauf hin, dass sonstige allgemeine Anforderungen, insbesondere zum Umgang mit Interessenkonflikten nach § 27 KAGB, unberührt bleiben.Rundschreiben 07/2026 (WA), III. 2.2, S. 12.Show Footnote

Weitere Änderungen im Erlaubnisantrag

Neu ist zudem, dass Erlaubnisanträge nach § 21 Abs. 1 bzw. § 22 Abs. 1 KAGB künftig zusätzliche Angaben enthalten müssen.BT-Drs. 21/3510, S. 16ff.Show Footnote Insbesondere seien laut Bafin weitere Angaben zu den Geschäftsleitern, zum Geschäftsplan sowie zu Auslagerungen und Unterauslagerungen nach § 36 KAGB zu tätigen.Rundschreiben 07/2026 (WA), III. 3., S. 12.Show Footnote Die Bafin nimmt jedoch auch hierbei Bestandsschutz für bestehende KVGen an.Rundschreiben 07/2026 (WA), III. 3., S. 12.Show Footnote

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